
Rechtsanwalt Frank Beck
Insolvenz in England / UK Insolvenz / EU Insolvenz
... nach 12 Monaten schuldenfrei!
Immer mehr Schuldner stimmen gegen das deutsche Insolvenzrecht und gegen die Schufa ab, indem sie sich das Recht auf Freizügigkeit in der EU zunutze machen und ihren “Wirtschaftsstandort” dorthin verlagern, wo sie die besten wirtschaftlichen Voraussetzungen antreffen – nämlich nach England.
Das Privatinsolvenzverfahren in England zielt im Gegensatz zum deutschen Verfahren darauf ab, dem glücklosen („unfortunate“) Schuldner möglichst schnell wieder auf die Beine zu helfen und ihm so das Menschenrecht auf eine Zweite Chance zu geben. Daher ist es deutlich einfacher und kürzer als das deutsche, welches eine Restschuldbefreiung für Private erst seit 1999 kennt und das in erster Linie den Gläubigerinteressen dient – oder besser: dienen soll.
Daran wird sich auch nach der von der Bundesregierung beabsichtigten Abkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre nichts ändern.
Das französische Verfahren ist seit einiger Zeit keine seriöse Alternative mehr zur Insolvenz in England.
Durch die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) ist rechtlich gesichert, dass ein Insolvenzverfahren in England auch Deutschen offensteht, dass die dort erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland gültig ist, und dass auch die Forderungen deutscher Gläubiger erlöschen, auch die des Finanzamtes.
Mein Beratungsangebot richtet sich an den redlichen Schuldner, der in Deutschland keine vernünftige Möglichkeit der Restschuldbefreiung sieht, der die Gesetze beachtet und der eine seriöse Beratung aus einer Hand über das gesamte Verfahren hinweg sucht. Dies ist für den Erfolg wesentlich.
Dreh- und Angelpunkt einer Restschuldbefreiung in England oder Wales, die von Gläubigern nicht mit Erfolg angefochten werden kann, ist die glaubhafte Verlegung des “centers of main interest” (COMI – im Deutschen oft unzulänglich als “Lebensmittelpunkt” übersetzt). Dazu reicht die bloße Begründung eines Wohnsitzes nicht aus. Die EuInsVO und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) stellen Anforderungen, die über die reine Wohnsitzbegründung deutlich hinausgehen. Gemessen an diesen Maßstäben dürfte es versierten Gläubigern leicht fallen, so manches Insolvenzverfahren deutscher Schuldner in England annullieren zu lassen. Auch die englischen Gerichte haben ihre Prüfungspraxis seit dem Frühjahr 2011 deutlich verschärft (siehe unten).
Ich helfe Ihnen, Ihr COMI nachprüfbar nach England zu verlegen, dort einen zulässigen Insolvenzantrag zu stellen, die Restschuldbefreiung zu erlangen und diese dann gegenüber Ihren Gläubigern durchzsuetzen. Ihnen steht während des gesamten Verfahrens ein muttersprachlicher Ansprechpartner zur Verfügung, der Sie natürlich auch zu Behördengängen begleiten kann.
Wenn man die Praxis der englischen Gerichte (nicht nur in London oder in bestimmten anderen Regionen) und die Rechtsprechung des EUGH kennt, ist ein „Tourismus“ meistens gar nicht erforderlich. Denn „COMI“ heißt nicht, dass Sie sich an dem betreffenden Ort ständig aufhalten müssen. Es gibt gerade bei Unternehmern nur wenige Fälle, in denen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht glaubhaft durchgeführt werden kann.
Insolvenzhotline: 0151 11 80 2000
“Nichts geschieht ohne Risiko, aber ohne Risiko geschieht auch nichts.” (Walter Scheel)

Was sollten Sie bei einem Insolvenzverfahren in England beachten?
Die englischen Gerichte, allen voran der High Court in London, sind seit dem Frühjahr 2011 dazu übergegangen, Insolvenzanträge deutscher Schuldner nicht – wie sonst in England üblich – noch am Tag der Antragstellung zu eröffnen, sondern den Antrag zunächst daraufhin zu überprüfen, ob das “center of main interest” (COMI – im Deutschen oft unzulänglich als “Lebensmittelpunkt” übersetzt) tatsächlich in England oder Wales liegt. Dazu werden die Schuldner aufgefordert, innerhalb von vier Wochen bestimmte Nachweise vorzulegen, u.a auch eine Aufstellung der Reisen von/nach Deutschland in den vorangegangenen Monaten.
Oft werden auch Verhandlungstermine angesetzt, von denen die Gläubiger in Kenntnis gesetzt werden.
Zwar kann nach wie vor jeder, der sein COMI entsprechend den Vorschriften der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nachweisbar in England oder Wales hat, davon ausgehen, dass seinem Antrag entsprochen wird. Er wird aber künftig damit zu rechnen haben, dass zunächst ein Antragsverfahren durchgeführt wird, welches das Verfahren in die Länge zieht.
Er muss ferner davon ausgehen, dass das Gericht individuell überprüft, ob sich der COMI tatsächlich in England oder Wales befindet und dass hierzu die bisher üblichen “Standardunterlagen” wie Bankauszüge, Stromrechnungen etc. nicht ausreichen. Und er muss damit rechnen, dass er das Gericht davon überzeugen muss, dass er die Voraussetzungen der EuInsVO und des EUGH erfüllt.
Diesen europarechtlichen Anforderungen werden bloße Wohnsitzverlagerungen nicht gerecht.
Schon gar nicht reicht es aus, in England für einige “Monate” ein “Schlafzimmer” in einem Haus zu mieten, wie dies einer der zahlreichen unseriösen Anbieter in seinem Internetauftritt als “Rundum Sorglos Paket” anbietet. So etwas erfüllte noch nie die Voraussetzungen eines COMI. Wer auf diese Art seine Restschuldbefreiung erlangt, muss nicht nur damit rechnen, dass seine Gläubiger diese wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 26 EuInsVO) anfechten. Auch Strafverfahren drohen.
Denn wer sein COMI nur zum Schein verlegt, muss in England mit der Annullierung seines Verfahrens rechnen und in Deutschland mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – und das nicht nur theoretisch, wie Sie den Beiträgen unter “Aktuelles” entnehmen können. Wer sein COMI nicht glaubhaft verlegen kann, sollte sein Geld sinnvoller in eine außergerichtliche Schuldenbereinigung in Deutschland investieren.
Andererseits: “COMI” heißt nicht, dass man sich ständig an einem bestimmten Ort aufhalten muß. Die Spielräume im englischen Insolvenzrecht sind vielleicht größer, als Sie denken – vor allem bei Unternehmern.